A (Vorname Nachname, Geburtsdatum) und
B (Vorname Nachname, Geburtsdatum)
treffen folgende Vereinbarung:
Wir möchten als Partner in einer gemeinsamen Wohnung zusammen leben. Wir wollen das solange tun, wie es für beide Partner befriedigend und wünschenswert ist. Wünscht einer die Beendigung des Zusammenlebens, soll der andere ihm dies ohne Schuldvorwürfe zugestehen. Die Festlegung auf eine Lebenszeitdauer lehnen wir gemeinsam ab.
Wir werden beide unsere Berufe ausüben, und jeder wird selbst für sein Alter vorsorgen. Beide werden mit Geld und Arbeitseinsatz in annähernd gleichem Umfang zum gemeinsamen Leben beitragen. Neben dem gemeinsamen Konto ist es jedem unbenommen, seine eigenen Mittel zu verwalten. Das Umrechnen von Geld in Arbeit oder Leistung und umgekehrt lehnen wir ab, insbesondere wenn Personen außerhalb der Familie darüber befinden.
Wir werden uns die Aufgaben im Haushalt teilen und ggf. gemeinsam über die Annahme bezahlter Hilfe entscheiden. Sollte sich einer von uns ohne eigene Einkünfte ganz der Arbeit für die Familie widmen, so soll der andere entweder eine gleichwertige Leistung erbringen oder den Partner wie eine bezahlte Hilfe mit Anspruch auf Altersversorgung entlohnen. Was gleichwertige Leistung und angemessene Entlohnung sind, entscheiden wir gemeinsam und sonst niemand.
Wir wünschen uns gemeinsame Kinder. Wir geben einander und den Kindern die feste Zusicherung, dass sie immer gemeinsame Kinder bleiben und von uns gemeinsam betreut werden, solange sie das brauchen. Das gilt auch dann, wenn einer von uns oder beide das Zusammenleben unter einem Dach nicht fortsetzen möchte/n. Wie zur Hausarbeit soll auch zur Kinderbetreuung jeder annähernd die Hälfte beitragen. Das soll auch für die Zeit nach einer Trennung gelten, d.h. wir teilen uns hälftig Umgang, Betreuung, Versorgung und Finanzierung. Wird es aus unvorhergesehenen Gründen notwendig, dass sich ein Partner ganz auf Haushalt und Kinderbetreuung konzentriert, soll ihn der andere dafür auf einer bezahlten Stelle mit Altersversorgung einstellen. Ein nachgereichter Partnerunterhalt wegen Kindesbetreuung wird ebenso ausgeschlossen wie der Anspruch eines Partners auf Unterhalt für ein Kind.
Wir versichern uns gegenseitig, dass wir keinen Gebrauch machen werden von den im Familienrecht vorgesehenen Konzepten „Ehe auf Lebenszeit“, „Scheitern der Ehe“, angebliches „Kindeswohl“, „Alleinerziehung“, die sogenannte „gemeinsame elterliche Sorge“, „Hauptbetreuung“ durch einen Elternteil, „Unterhalt“ als Verbrämung von Strafzahlungen. Wir geben uns die Zusicherung, dass keiner von uns eins dieser juristischen Konzepte gegen den anderen durchsetzen wird, auch nicht im vermeintlichen oder behaupteten Interesse von Kindern.
Um die streitfördernden Einflüsse von Anwälten auszuschalten, wird keiner von uns in Partnerschafts- und Familienangelegenheiten jemals allein den Rat eines Anwalts oder einer Anwältin einholen oder ihm/ihr eine Vollmacht erteilen, mit der er/sie gegen den anderen Partner aktiv werden kann.
Der Inhalt dieser Vereinbarung ist für beide Partner Voraussetzung für die Zustimmung zu einem Zusammenleben. Beide Unterzeichner treffen sie aus freien Stücken. Sie verpflichten sich, die Vereinbarung auch dann einzuhalten, wenn sie von einem Gericht für ungültig erklärt werden sollte.
Ort, Datum Unterschrift A Unterschrift B