Die katholisch-nationalsozialistische Kontinuität im Familienrecht
Täglich lassen uns Politiker und Journalisten wissen, dass wir in einem Rechtsstaat leben. Sie wollen damit andeuten, dass wir nicht nur eine moderne Demokratie, sondern auch eine vorbildlich funktionierende Rechtsprechung haben, im Gegensatz zu vielen anderen. Wer etwas genauer hinschaut, sieht leider auch bei unserem hochgelobten Rechtssystem erhebliche Defizite. Die gehen auf zwei verhängnisvolle Fehlentscheidungen der ersten Nachkriegs-Regierung zurück, die später nicht mehr korrigiert wurden.
Gerade waren 1949 – unter Mitwirkung der Alliierten – die Bundesrepublik gegründet und das Grundgesetz (GG) verabschiedet worden. Da legte die neue Regierung unter Kanzler Adenauer – ohne Mitwirkung der Alliierten – die Neuordnung der Rechtsprechung ausgerechnet in die Hände jener Juristen, die zuvor das Recht an die Vorstellungen der Nationalsozialisten angepasst und an ihrer Terrorjustiz mitgewirkt hatten (Details siehe: Görtemaker M. und Safferling C. Die Akte Rosenburg. Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Zeit. Bundeszentrale für politische Bildung, Schriftenreihe Band 10076, 2017). Adenauer soll das mit den Worten gerechtfertigt haben, man schütte nicht schmutziges Wasser weg, bevor man sauberes hat. So schmutzig kann ihm die braune Brühe nicht erschienen sein; denn um sauberes Wasser hat er sich nicht bemüht und andere auch nicht. Zwar sind die Nazi-Juristen inzwischen ausgestorben, aber ihre Rechtsauffassungen, ihre Gesetze und ihr mangelndes Unrechtsbewusstsein leben in der Justiz der Bundesrepublik fort.
Federführend bei der Neufassung des Familienrechts war Franz Massfeller. Er hatte dieses Gebiet bereits im Reichsjustizministerium bearbeitet und sich mit zahlreichen Schriften einen Namen als Experte gemacht. Er war Katholik und Mitglied einer katholischen Studentenverbindung und des „Katholischen Beamtenvereins“. Als es opportun wurde, trat er mehreren NS-Organisationen bei. Seine Mitwirkung bei der Judenverfolgung nach der Wannsee-Konferenz und seine Zusammenarbeit mit Adolf Eichmann liegen im Dunkeln, haben ihm aber immer wieder den Vorwurf eines Judenmörders und Kriegsverbrechers eingetragen. Der wurde zwar durch Zeugenaussagen eines Verbindungsbruders und ebenfalls belasteter NS-Kollegen entkräftet, führte aber dennoch zu seinem vorzeitigen Ruhestand. Bis dahin hatte er über 30 Jahre die Gesetzgebung und Kommentierung im deutschen Familienrecht dominiert und in der BRD für eine Fortsetzung der katholisch-nationalsozialistischen Familienpolitik und -rechtsprechung gesorgt (o.g. bpb-Band, S. 306ff).
Die zweite Fehlentscheidung der Adenauerregierung war eine Folge der ersten. Die Nazi-Juristen in BRD-Diensten konnten mit dem ohne ihre Mitwirkung zustande gekommenen Grundgesetz nichts anfangen. Auch nicht mit seinem Art. 20, der die Aufteilung der staatlichen Macht in die drei voneinander unabhängigen Gewalten Gesetzgebung, vollziehende Gewalt (Regierung-Verwaltung) und Rechtsprechung vorsieht. Damit soll die Konzentration der Macht in einer Hand und damit ein Machtmissbrauch verhindert werden. Mit dem hatten und haben weder die alten Nazis noch die neuen Demokraten ein Problem, sofern sie selbst die Macht missbrauchen und selbst über eine Verfolgung befinden. So ignorierten sie einfach Art. 20 GG und setzten eine wirkliche Gewaltenteilung niemals in die Praxis um.
Mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts ist die Justiz der Bundesrepublik der Regierung untergeordnet (gewaltenteilung.de). Die bestimmt, welcher Richter berufen oder befördert wird und ob ein Staatsanwalt einen Fall zu verfolgen hat oder nicht. „Wes Brot ich ess‘, des Lied ich sing“ gilt auch im deutschen „Rechtsstaat“. In ihm hat Macht Vorrang vor Recht, und Rechtsprechung dient der Machtausübung. Als die Parlamentarische Versammlung des Europarates am 30.09.2009 die Abhängigkeit der deutschen Justiz von der Regierung beanstandete und Änderungen anmahnte, änderte sich daran nichts.
Macht über Familien hatte seit jeher die christliche und vor allem die katholische Kirche. Die gab sie auch nicht auf, als unter Bismarck gegen ihren Widerstand die Zivilehe mit der Möglichkeit der Scheidung eingeführt wurde. Nur übt sie ihren Einfluss jetzt über die Massfellers und ihre Nachfolger oder, besser noch, die Politiker direkt aus. Dafür stand ihr der bekennende Katholik und ehemalige Zentrumspolitiker Adenauer zur Verfügung. Das machen aber auch nicht-katholische, machtbewusste Politiker mit. Wenn deren häufige Begegnungen mit den geistlichen Würden- und Machtträgern bei staatstragenden Veranstaltungen nicht ausreichen, gibt es da noch das Katholische Büro in Berlin, um ihnen die höheren Eingebungen zu überbringen. Den Nationalsozialisten hatte man die ja auch schon erfolgreich beigebracht.
Für die Bedürfnisse von Familien tut das katholisch-nationalsozialistische Familienrecht der Bundesrepublik wenig. Dafür bestimmt es bis ins kleinste Detail, wer in oder nach einer Ehe wann was darf oder muss. Was alles der treusorgende Staat seinen Bürgern von ihren persönlichen Angelegenheiten abnimmt und lieber selbst entscheidet, ist in der bmjv-Publikation Das Eherecht zu bestaunen. Unerwähnt bleiben dort die Machtinteressen im Hintergrund: des politischen Katholizismus, des im Geiste immer noch mitmarschierenden Nationalsozialismus und des Vergeltungs-Feminismus (siehe früheren Beitrag „Vergeltungsfeminismus„). Das Wohl von Familien und Kindern spielt dabei keine Rolle; denn es geht um Macht.
Auch von den in Art. 1 bis 19 GG aufgeführten Grundrechten hält die Familienrechtsprechung wenig und setzt sich großzügig darüber hinweg. Keine Gültigkeit hat Art. 3 GG, der die Gleichberechtigung von Mann und Frau vorschreibt und untersagt, jemanden wegen seines Geschlechtes zu benachteiligen oder bevorzugen. Ignoriert wird Art. 4 GG, der die Freiheit des religiösen Bekenntnisses oder Nicht-Bekenntnisses garantiert; denn die in das Familienrecht aufgenommenen abstrusen katholischen Ehegebote hat jeder einzuhalten. Uminterpretiert wird Art. 6 GG „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern“, indem aus „Eltern“ einfach „Mütter“ gemacht werden. Die in Satz 5 dieses Artikels vorgeschriebene Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern musste erst vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen höchste deutsche Familienrichter durchgesetzt werden.
Rechtsprechung in einem Rechtsstaat
- unterscheidet zwischen Recht und Unrecht,
- beachtet zumindest die simpelsten Regeln der Fairness,
- wahrt die Neutralität zwischen den Parteien, über die sie urteilt,
- wirkt eher streithemmend als streitfördernd und
- trägt Verantwortung für die Folgen ihrer Entscheidungen.
Alles das tut die deutsche Familienjustiz nicht. Über das Ausmaß familienrechtlicher Unrechtsprechung informiert TrennungsFAQ.com. Die angepasste Öffentlichkeit und die allwissenden Medien werden davor wohl weiter lieber die Augen verschließen, sich an dem Rechtsstaat-Gelaber beteiligen und später mal wieder erklären: „wir haben ja nichts davon gewusst“. Sie könnten sich aber auch etwas besser informieren, z.B. auf dieser Internetseite oder mit meinem Büchlein „Verliebt Verlobt Verheiratet Verurteilt“.